Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. ALLGEMEINES
Die nachfolgenden Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma  Protectum Aluminiumsysteme GmbH.. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich anerkannt und bestätigt worden sind. Mündliche und/oder fernmündliche Vereinbarungen sind unwirksam, es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
Preislisten, Kostenvoranschläge, Angebote, Frachtangaben usw sind freibleibend. Verbindliche Angebote verfallen nach Widerruf, spätestens jedoch nach 12 Wochen nach Ausstellung. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zu Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Mündliche oder schriftliche Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung durch uns wirksam. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die mit unseren Außendienstmitarbeitern getroffen werden. Kalkulationsirrtümer und EDV-Fehler berechtigen uns, die Preisvereinbarungen zu kündigen. In einem solchen Fall gilt der Listenpreis der aktuellen Preisliste abzüglich eventuell vereinbarter Rabatte.

3. PREISE
Unsere Preise werden, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Sie verstehen sich ab Werk bzw. Lager Rietberg. Die Preise beruhen auf de Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Liefertermins. Nachträgliche Kostensteigerungen können an den Besteller weitergegeben werden, an Nichtkaufleute jedoch nur bei Lieferzeiten von über 16 Wochen. Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und diese zu berechtigen.

4. ZAHLUNGEN
Vom Verkäufer erteilte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, wenn keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Zahlungen sind in bar, durch Scheck , Banküberweisung oder Bankabbuchung vorzunehmen. Für den Zeitpunkt des Zahlungseinganges ist die Wertstellung auf unserem Konto maßgeblich. Unberechtigte Skontoabzüge werden in jedem Fall unter Berechnung der anfallenden Bearbeitungskosten nachgefordert. Stundungen müssen im Einzelfall schriftlich zugestimmt werden. Wechsel als Zahlungsmittel werden nicht akzeptiert. Zahlungen sind nur auf die von uns genannten Konten oder an inkassoberechtigte Personen zu leisten. Gegen unsere Ansprüche können Gegenforderungen nur aufgerechnet werden, sofern diese rechtskräfig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht, das sich auf Ansprüche stützt, die nicht demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei aufgetretenen Mängeln an der Ware , ist der Besteller nur berechtigt, die Zahlung des beanstandeten Lieferteiles zu verweigern. Bei negativer Kreditauskunft wird die Zahlung sofort fällig.

5. TOLERANZEN UND OBERFLÄCHEN
Geringfügige, durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Farbe, Form, Maß und Ausführung gelten nicht als Mangel. Muster, Prospekte und andere Werbeunterlagen dienen nur der ungefähren Produktbeschreibung. Als Rahmenmaterialien werden pulvereinbrennbeschichtet nach RAL Gütesicherung RG 631. Bei Außenbauteilen hat die Kontrolle der Oberfläche in einem Abstand von 5 Metern, bei Innenbauteilen in einem Abstand von 3 Metern ohne Hilfsmittel zu erfolgen. Kleine Kratzer, Pickel, Schleifspuren sowie Schweißnähte, die aus den o. g. Entfernungen nicht deutlich sichtbar sind, stellen keinerlei Mangel dar und sind kein Reklamationsgrund

6. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen und Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Eine Weiterveräußerung der Ware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig, wenn der Vertragspartner der Protectum Alu-Systeme  GmbH schon mit Anerkennen dieser Geschäftsbedingungen alle Forderungen an Dritte abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegen den Abnehmer erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder nach Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners der Protectum Alu-Systeme GmbH stehen, weiterveräußert, so tritt der Vertragspartner der Protectum Alu-Systeme GmbH schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt uns der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten du Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung ausdrücklich an. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, sofern der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Kunde für uns vor, ohne das für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien schon jetzt darüber einig, daß der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. vermischten oder vermengten oder verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Der Kunde ist verpflichtet, während diese Zeit die Ware mängelfrei und unbeschadet zu erhalten. Bei Beschädigung oder Untergang der Ware, ab Verladung bei uns, hat der Kunde für den entstandenen Schaden einzustehen, gleichgültig ob ihn ein Verschulden trifft, oder nicht. Von Pfändung bzw. Beschlagnahme der Vorbehaltsware hat der Kunde uns sofort zu benachrichtigen . Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

7. ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG
Die Lieferung der Waren erfolgt bei bestehender Geschäftsbeziehung gegen Einräumung eines Zahlungszieles von 20 Kalendertagen nach Rechnungsdatum. Sofern die Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen bei uns eingeht, gewähren wir 2% Skonto. Ein Zahlungsverzug tritt automatisch nach Ablauf o. g. 20 Tage ein. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zu Zahlung fällig. Nach einer Teillieferung sind wir im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, die Restlieferung der aus dem Auftrag zu liefernden Restmengen zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank  zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt davon unberührt. Alle Rabattvereinbarungen und sonstigen Vergünstigungen werden mit Eintritt des Zahlungsverzuges sofort hinfällig. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt bei allen offenen Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Die durch Zahlungsverzug entstehenden Terminverschiebungen sind nicht durch uns zu vertreten. Liefertermine werden ebenfalls hinfällig. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Bei Terminverschiebungen aufgrund von mangelhafter Zahlung ist der Kunde verpflichtet, die bereits fertiggestellte Ware nach Ausgleich der fälligen Rechnungen abzunehmen. Wurde der Kunde schriftlich gemahnt und befindet sich 14 Kalendertage in Verzug, so sind wir berechtigt, alle betroffenen Verträge zu stornieren und Schadensersatz zu verlangen.

8. LIEFERTERMINE UND LIEFERFRISTEN
Von uns genannte Liefertermine gelten immer als annähernd. Sie gelten keinesfalls als Fixtermine. Wir sind bemüht die genannten Liefertermine einzuhalten. Bei eventuellen Verzögerungen sind wir nicht verpflichtet, den Käufer zu informieren. Technische Klarheit des Auftrages ist Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist. Nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist hat der Käufer dem Verkäufer eine Mindestnachfrist von 3 Wochen schriftlich zu stellen. Wir die Nachfirst nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir bis zur Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Änderungen der Währungsverhältnisse, Krieg, Arbeitskämpfe und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von unserer Lieferverpflichtung. Ereignisse dieser Art bewirken ein Verlängerung der Lieferfrist.

9. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Tritt der Kunde unberechtigter Weise vom Vertrag zurück, ist er zu Schadenersatz verpflichtet. Bis zur Aufnahme der Produktion beträgt die Abstandssumme 25% des Bruttoauftragswertes. Nimmt der Besteller die teilweise oder gänzlich fertiggestellte Ware nicht ab, so hat den anteiligen bzw. ganzen Rechnungsbetrag zu bezahlen. Dem Besteller steht es frei nachzuweisen, daß im Einzelfall ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Unser Recht, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, wird nicht berührt. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

10. VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRENÜBERGANG
Der Versand der Waren erfolgt mittels Werksfahrzeugen oder Spedition unfrei ab Werk Langenberg. Mit der Versandbereitschaft geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf den Kunden über. Sofern uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden können, haften wir. Die Vordächer werden generell in sammelguttransportfähigen Einwegholzverpackungen verpackt. Sofern der Versand über eine Spedition unserer Wahl erfolgt, geschieht dies auf Rechnung und im Namen des Kunden. Eine Versicherung der Ware bis zum Eintreffen derselben haben wir als Sammelvertrag abgeschlossen. Kosten dafür entstehen dem Kunden nicht. Diese Bedingungen behalten auch Gültigkeit, sofern "frei Haus!" als Lieferbedingungen vereinbart wurde. Generell liefern wir alle Waren ab einem Nettoauftragswert von 
€ 900,-- pro Einzelauftrag frachtfrei. Bis zu diesem Wert berechnen wir Fracht und Verpackung zu Selbstkosten. Wenn im laufenden Geschäft die Auslieferung mehrerer Aufträge zusammengelegt werden und damit die Grenze von € 900,-- überschritten wird, kann auf die Berechnung der Frachtkosten verzichtet werden. Die Kosten für die Verpackung in der sammelguttransportfähigen Einwegholzverpackung wir generell per Stück berechnet. Diese Verpackung ist weitestgehend wiederverwendbar bzw. neutral zu entsorgen. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Vordachsonderkonstruktionen, die über die in den gültigen Preislisten angegebenen Maßen hinausgehen, können nur gegen Abholung gefertigt werden. 

11. ABNAHME UND PRÜFUNG DER WARE
Der Kunde ist verpflichtet sich jede einzelne Sendung sofort bei Anlieferung und in jeder Hinsicht (ohne Beschränkung auf Stichproben) auf erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung zu untersuchen. Bei Transport der Waren durch Dritte(Spedition, DB etc.) hat die Überprüfung sofort bei Anlieferung zu erfolgen. Versäumt es der Besteller, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren, entfallen uns gegenüber entsprechende Gewährleistungsansprüche. Ansonsten sind Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Lieferung schriftlich bei uns eingehend anzuzeigen, auf jeden Fall jedoch vor Weiterverarbeitung, Montage oder Weiterverkauf. Spätere Mängelrügen sind unwirksam. Bei begründetem Mangel sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung an die ursprüngliche Lieferstation berechtigt und verpflichtet. Wandlung ist bei Maßanfertigungen ausgeschlossen, Minderung kann nur erfolgen, wenn wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Technische Änderungen, die einen Fortschritt dienen oder durch gegebenen Umstände am Produkt notwendig werden, sind uns vorbehalten und stellen keinen Reklamationsgrund oder Mangel dar. Eine Gewährleistung dafür, daß die von uns angebotenen und gelieferten Waren für den vom Kunden gedachten Verwendungszweck geeignet sind, übernehmen wir nicht. Der Besteller ist bei eventuellen Mängeln nicht berechtigt die Zahlung zurückzubehalten, sondern er kann nur einen dem Mangel entsprechenden Teil der Vergütung beim Amtsgericht hinterlegen. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften nach 6 Monaten. Sofern Abholung vereinbart wurde, beginnt die Frist 5 Tage nach Bereitstellung zum Versand, in allen anderen Fällen mit der Verladung. Ansonsten treten wir die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche unserer Lieferanten an unsere Kunden ab.

12. RÜCKSENDUNGEN
Die Rücksendung von Waren bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Versand hat frei Haus zu erfolgen. Die Rücknahme von standardmäßig nicht verwendbaren Waren ist ausgeschlossen. Je nach Beschaffenheit der zurückgegebenen Ware werden wir einen entsprechenden Betrag gutschreiben. 

13. SCHLUßBESTIMMUNGEN 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist Gütersloh. Diese Gerichtsstandsvereinbarung schließt auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung geregelt haben wollten. Personenbezogenen Daten des Bestellers dürfen, soweit dies für die Auftragsabwicklung nötig ist, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.

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