Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. ALLGEMEINES
Die nachfolgenden Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle
Lieferungen und Leistungen der Firma Protectum Aluminiumsysteme GmbH.. Abweichende oder
entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn
diese von uns schriftlich anerkannt und bestätigt worden sind. Mündliche und/oder
fernmündliche Vereinbarungen sind unwirksam, es sei denn, sie werden von uns
schriftlich bestätigt.
2. ANGEBOTE UND
VERTRAGSABSCHLUSS
Preislisten, Kostenvoranschläge, Angebote, Frachtangaben usw sind freibleibend.
Verbindliche Angebote verfallen nach Widerruf, spätestens jedoch nach 12 Wochen
nach Ausstellung. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit
der Ware sind bis zu Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Mündliche
oder schriftliche Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung durch
uns wirksam. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die mit unseren Außendienstmitarbeitern
getroffen werden. Kalkulationsirrtümer und EDV-Fehler berechtigen uns, die Preisvereinbarungen
zu kündigen. In einem solchen Fall gilt der Listenpreis der aktuellen Preisliste
abzüglich eventuell vereinbarter Rabatte.
3. PREISE
Unsere Preise werden, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden,
in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
berechnet. Sie verstehen sich ab Werk bzw. Lager Rietberg. Die Preise beruhen
auf de Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung
des vorgesehenen Liefertermins. Nachträgliche Kostensteigerungen können an den
Besteller weitergegeben werden, an Nichtkaufleute jedoch nur bei Lieferzeiten
von über 16 Wochen. Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und diese
zu berechtigen.
4. ZAHLUNGEN
Vom Verkäufer erteilte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, wenn keine
andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Zahlungen sind in bar, durch Scheck
, Banküberweisung oder Bankabbuchung vorzunehmen. Für den Zeitpunkt des Zahlungseinganges
ist die Wertstellung auf unserem Konto maßgeblich. Unberechtigte Skontoabzüge
werden in jedem Fall unter Berechnung der anfallenden Bearbeitungskosten nachgefordert.
Stundungen müssen im Einzelfall schriftlich zugestimmt werden. Wechsel als Zahlungsmittel
werden nicht akzeptiert. Zahlungen sind nur auf die von uns genannten Konten
oder an inkassoberechtigte Personen zu leisten. Gegen unsere Ansprüche können
Gegenforderungen nur aufgerechnet werden, sofern diese rechtskräfig festgestellt
oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht, das sich auf Ansprüche
stützt, die nicht demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei aufgetretenen Mängeln an der Ware , ist der Besteller nur berechtigt, die
Zahlung des beanstandeten Lieferteiles zu verweigern. Bei negativer Kreditauskunft
wird die Zahlung sofort fällig.
5. TOLERANZEN
UND OBERFLÄCHEN
Geringfügige, durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Farbe, Form, Maß
und Ausführung gelten nicht als Mangel. Muster, Prospekte und andere Werbeunterlagen
dienen nur der ungefähren Produktbeschreibung. Als Rahmenmaterialien werden
pulvereinbrennbeschichtet nach RAL Gütesicherung RG 631. Bei Außenbauteilen
hat die Kontrolle der Oberfläche in einem Abstand von 5 Metern, bei Innenbauteilen
in einem Abstand von 3 Metern ohne Hilfsmittel zu erfolgen. Kleine Kratzer,
Pickel, Schleifspuren sowie Schweißnähte, die aus den o. g. Entfernungen nicht
deutlich sichtbar sind, stellen keinerlei Mangel dar und sind kein Reklamationsgrund
6. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche
aus der laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen
und Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist. Eine Weiterveräußerung der Ware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zulässig, wenn der Vertragspartner der Protectum Alu-Systeme GmbH schon mit Anerkennen
dieser Geschäftsbedingungen alle Forderungen an Dritte abtritt, die ihm aus
der Weiterveräußerung der Ware gegen den Abnehmer erwachsen. Wird Vorbehaltsware
unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder nach Verbindung mit Gegenständen,
die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners der Protectum Alu-Systeme GmbH
stehen, weiterveräußert, so tritt der Vertragspartner der Protectum Alu-Systeme GmbH
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller
Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung/Verbindung
zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt uns der Kunde schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes
unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten du Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen
hiermit die Abtretung ausdrücklich an. Zur Einziehung der Forderung ist der
Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen,
sofern der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Wir können verlangen, daß uns der Kunde die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung
mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Kunde für uns vor, ohne
das für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden
Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache
im Verhältnis der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache,
so sind sich die Vertragsparteien schon jetzt darüber einig, daß der Kunde uns
im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. vermischten oder vermengten
oder verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und
diese unentgeltlich für uns verwahrt. Der Kunde ist verpflichtet, während diese
Zeit die Ware mängelfrei und unbeschadet zu erhalten. Bei Beschädigung oder
Untergang der Ware, ab Verladung bei uns, hat der Kunde für den entstandenen
Schaden einzustehen, gleichgültig ob ihn ein Verschulden trifft, oder nicht.
Von Pfändung bzw. Beschlagnahme der Vorbehaltsware hat der Kunde uns sofort
zu benachrichtigen . Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit
zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
7. ZAHLUNG UND
ZAHLUNGSVERZUG
Die Lieferung der Waren erfolgt bei bestehender Geschäftsbeziehung gegen Einräumung
eines Zahlungszieles von 20 Kalendertagen nach Rechnungsdatum. Sofern die Zahlung
innerhalb von 7 Kalendertagen bei uns eingeht, gewähren wir 2% Skonto. Ein Zahlungsverzug
tritt automatisch nach Ablauf o. g. 20 Tage ein. Bei Zahlungsverzug sind alle
offenstehenden, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort
zu Zahlung fällig. Nach einer Teillieferung sind wir im Falle des Zahlungsverzuges
berechtigt, die Restlieferung der aus dem Auftrag zu liefernden Restmengen zu
verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt Verzugszinsen
in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt davon unberührt. Alle Rabattvereinbarungen
und sonstigen Vergünstigungen werden mit Eintritt des Zahlungsverzuges sofort
hinfällig. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt bei allen offenen
Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Die durch Zahlungsverzug entstehenden Terminverschiebungen
sind nicht durch uns zu vertreten. Liefertermine werden ebenfalls hinfällig.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Bei Terminverschiebungen aufgrund von mangelhafter Zahlung ist der Kunde verpflichtet,
die bereits fertiggestellte Ware nach Ausgleich der fälligen Rechnungen abzunehmen.
Wurde der Kunde schriftlich gemahnt und befindet sich 14 Kalendertage in Verzug,
so sind wir berechtigt, alle betroffenen Verträge zu stornieren und Schadensersatz
zu verlangen.
8. LIEFERTERMINE
UND LIEFERFRISTEN
Von uns genannte Liefertermine gelten immer als annähernd. Sie gelten keinesfalls
als Fixtermine. Wir sind bemüht die genannten Liefertermine einzuhalten. Bei
eventuellen Verzögerungen sind wir nicht verpflichtet, den Käufer zu informieren.
Technische Klarheit des Auftrages ist Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist.
Nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist hat der Käufer dem Verkäufer eine Mindestnachfrist
von 3 Wochen schriftlich zu stellen. Wir die Nachfirst nicht eingehalten, so
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir bis zur Höhe der Mehraufwendungen
für einen Deckungskauf. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Betriebsstörungen,
Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Änderungen der Währungsverhältnisse,
Krieg, Arbeitskämpfe und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von unserer Lieferverpflichtung.
Ereignisse dieser Art bewirken ein Verlängerung der Lieferfrist.
9. RÜCKTRITT VOM
VERTRAG
Tritt der Kunde unberechtigter Weise vom Vertrag zurück, ist er zu Schadenersatz
verpflichtet. Bis zur Aufnahme der Produktion beträgt die Abstandssumme 25%
des Bruttoauftragswertes. Nimmt der Besteller die teilweise oder gänzlich fertiggestellte
Ware nicht ab, so hat den anteiligen bzw. ganzen Rechnungsbetrag zu bezahlen.
Dem Besteller steht es frei nachzuweisen, daß im Einzelfall ein geringerer oder
kein Schaden entstanden ist. Unser Recht, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen,
wird nicht berührt. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des
Kunden.
10. VERSAND, VERPACKUNG,
GEFAHRENÜBERGANG
Der Versand der Waren erfolgt mittels Werksfahrzeugen oder Spedition unfrei
ab Werk Langenberg. Mit der Versandbereitschaft geht die Gefahr des Untergangs
oder der Beschädigung auf den Kunden über. Sofern uns grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz nachgewiesen werden können, haften wir. Die Vordächer werden generell
in sammelguttransportfähigen Einwegholzverpackungen verpackt. Sofern der Versand
über eine Spedition unserer Wahl erfolgt, geschieht dies auf Rechnung und im
Namen des Kunden. Eine Versicherung der Ware bis zum Eintreffen derselben haben
wir als Sammelvertrag abgeschlossen. Kosten dafür entstehen dem Kunden nicht.
Diese Bedingungen behalten auch Gültigkeit, sofern "frei Haus!" als Lieferbedingungen
vereinbart wurde. Generell liefern wir alle Waren ab einem Nettoauftragswert
von
€ 900,-- pro Einzelauftrag frachtfrei. Bis zu diesem Wert berechnen wir
Fracht und Verpackung zu Selbstkosten. Wenn im laufenden Geschäft die Auslieferung
mehrerer Aufträge zusammengelegt werden und damit die Grenze von € 900,--
überschritten wird, kann auf die Berechnung der Frachtkosten verzichtet werden.
Die Kosten für die Verpackung in der sammelguttransportfähigen Einwegholzverpackung
wir generell per Stück berechnet. Diese Verpackung ist weitestgehend wiederverwendbar
bzw. neutral zu entsorgen. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Vordachsonderkonstruktionen,
die über die in den gültigen Preislisten angegebenen Maßen hinausgehen, können
nur gegen Abholung gefertigt werden.
11. ABNAHME UND
PRÜFUNG DER WARE
Der Kunde ist verpflichtet sich jede einzelne Sendung sofort bei Anlieferung
und in jeder Hinsicht (ohne Beschränkung auf Stichproben) auf erkennbare Mängel,
Fehlmengen oder Falschlieferung zu untersuchen. Bei Transport der Waren durch
Dritte(Spedition, DB etc.) hat die Überprüfung sofort bei Anlieferung zu erfolgen.
Versäumt es der Besteller, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren, entfallen
uns gegenüber entsprechende Gewährleistungsansprüche. Ansonsten sind Beanstandungen
unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Lieferung schriftlich bei uns
eingehend anzuzeigen, auf jeden Fall jedoch vor Weiterverarbeitung, Montage
oder Weiterverkauf. Spätere Mängelrügen sind unwirksam. Bei begründetem Mangel
sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung an die
ursprüngliche Lieferstation berechtigt und verpflichtet. Wandlung ist bei Maßanfertigungen
ausgeschlossen, Minderung kann nur erfolgen, wenn wir zur Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind. Weitergehende Ansprüche bestehen
nicht. Technische Änderungen, die einen Fortschritt dienen oder durch gegebenen
Umstände am Produkt notwendig werden, sind uns vorbehalten und stellen keinen
Reklamationsgrund oder Mangel dar. Eine Gewährleistung dafür, daß die von uns
angebotenen und gelieferten Waren für den vom Kunden gedachten Verwendungszweck
geeignet sind, übernehmen wir nicht. Der Besteller ist bei eventuellen Mängeln
nicht berechtigt die Zahlung zurückzubehalten, sondern er kann nur einen dem
Mangel entsprechenden Teil der Vergütung beim Amtsgericht hinterlegen. Die Gewährleistungsansprüche
des Kunden verjähren vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften
nach 6 Monaten. Sofern Abholung vereinbart wurde, beginnt die Frist 5 Tage nach
Bereitstellung zum Versand, in allen anderen Fällen mit der Verladung. Ansonsten
treten wir die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche unserer Lieferanten
an unsere Kunden ab.
12. RÜCKSENDUNGEN
Die Rücksendung von Waren bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Der Versand hat frei Haus zu erfolgen. Die Rücknahme von standardmäßig nicht
verwendbaren Waren ist ausgeschlossen. Je nach Beschaffenheit der zurückgegebenen
Ware werden wir einen entsprechenden Betrag gutschreiben.
13. SCHLUßBESTIMMUNGEN
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist Gütersloh. Diese Gerichtsstandsvereinbarung schließt auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung geregelt haben wollten. Personenbezogenen Daten des Bestellers dürfen, soweit dies für die Auftragsabwicklung nötig ist, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
Protectum Aluminiumsysteme GmbH